Die Abschaffung der Zwangsabgabe und die Auswirkung auf die Produktion des Samischen Weines  

 

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Die Winzergenossenschaft Samos (EOSS) wurde 1934 mit der Verabschiedung des Gesetzes 6085 nach einer Mobilisierung der Winzer von Samos gegründet, mit dem Ziel, die vollständige Kontrolle über die Weinerzeugung aus dem Muskateller von Samos und den Vertrieb ihrer Weine ohne Vermittlung durch die Weinhändler sicherzustellen.

Die Aufhebung der Zwangsabgabe der Ernte an die Winzergenossenschaft Samos wurde durch den Gemeinsamen Ministerialerlass 902/51563/27-04-2016 auferlegt. Demnach wurde die Genossenschaft in eine Primärorganisation umgewandelt und in „Einheitliche Winzergenossenschaft Samos“ umbenannt. Mitglieder der EOSS sind somit nicht mehr die 24 Hauptgenossenschaften, sondern die rund 2.200 Weinbauern von Samos. Dieser Beschluss führte zu Änderungen sowohl in der Struktur als auch der Funktionsweise der EOSS. Die natürlichen Mitglieder (Winzer) waren nicht gezwungen, sich an der neuen Genossenschaft zu beteiligen, sondern konnten andere Vermarktungslösungen für ihre Produktion wählen.

Andererseits wurden die Jungwinzer nicht automatisch Mitglieder der Genossenschaft (wie es bis dahin der Fall war), sondern stellten einen Aufnahmeantrag, der von der EOSS geprüft wurde und dessen Annahme oder Nichtannahme vom Ermessen der Mitglieder der Genossenschaft abhing, ausgedrückt durch den Vorstand und die Generalversammlung.
Bei der Gründung der Einheitlichen Winzergenossenschaft Samos galten alle bis dahin aktiven Mitglieder der Hauptgenossenschaften automatisch auch als Mitglieder der neuen Genossenschaft, mit Ausnahme derjenigen, die ihre Löschung beantragten. Der Winzer, der sich auf der Grundlage der beschlossenen Satzung für eine Mitgliedschaft entschieden hat, ist verpflichtet, seine gesamte Produktion mit Ausnahme eines kleinen Teils zum persönlichen Gebrauch an die Genossenschaft abzugeben. Eine Ausnahme ist in einigen Fällen auch für genehmigte Handwerksbetriebe vorgesehen.

Die Genossenschaft ihrerseits ist verpflichtet, die gesamte Produktion ihrer Mitglieder anzunehmen. Die Verpflichtung des Winzers gilt für 6 Jahre ab dem Eintritt, mit Ausnahme von Fallen höherer Gewalt. Im Falle einer Löschung hat der Winzer drei Jahre lang keinen Anspruch auf eine Wiederaufnahme. Andererseits wurde mit der Aufhebung der Zwangsabgabe und Änderung der bisherigen Satzung die Weinbereitung und der Verkauf des Samischen Weins freigegeben. Dieser historische Beschluss ermöglichte es jedem Samier, seinen eigenen Wein zu produzieren, zu keltern und zu vermarkten.

Infolgedessen entstanden auf Samos viele private, hochmoderne Weingüter, die den Weinberg von Samos auf einzigartige Weise hervorhoben und hochwertige und elegante Weine hervorbrachten, indem sie moderne Technologie und Know-how mit traditionellen Methoden der Weinerzeugung kombinierten. Gleichzeitig trugen sie wesentlich zur Bekanntheit und Förderung des samischen Weins auf dem lokalen und internationalen Weinmarkt bei. Heute sind 7 Weinproduzenten auf Samos tätig und es ist zu erwarten, dass es in Zukunft noch weitere geben wird.

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